Wie ist die Ausreichung der Mittel in Schleswig-Holstein geplant?

Wie ist die Ausreichung der Mittel in Schleswig-Holstein geplant?

Formuliertes Ziel der am 01.09.2026 in Kraft getretenen Verwaltungsvereinbarung des Bundes und der Länder zum Digitalpakt 2.0 ist eine verwaltungsarme Umsetzung des Programms.

Auch in Schleswig-Holstein läuft momentan der Umsetzungsprozess der Verwaltungsvereinbarung in landesrechtliche Regelungen unter dem Ziel, die Bundesmittel ab Anfang 2027 möglichst bürokratiearm an die Schulträger auszureichen. Dabei soll auf die Option der Mittelausreichung als pauschalierte zweckgebundene Leistungen zurückgegriffen werden.

Erforderlich ist hierfür zunächst eine Änderung des Schulgesetzes (siehe Link zur LT-Drs. 20/4654). Durch einen neu zu schaffenden § 48a SchulG wird die Möglichkeit zur Ausreichung der Mittel als pauschalierte zweckgebundene Leistungen geschaffen. Nach der Änderung des Schulgesetzes (geplant zum 01.01.2027) kann dann eine Rechtsverordnung erlassen werden, welche die Ausreichung der Leistungen ausgestaltet bzw. konkretisiert, d.h. z.B. Regelungen zur Dauer der Gewährung, Berechnung der Höhe der Leistungen oder Erbringung des Eigenanteils trifft. Der Entwurf für die Rechtsverordnung befindet sich derzeit in Abstimmung. 

Grundsätzlich soll der Ausreichung der Leistungen das folgenden Verfahren zugrunde liegen:

Schulträger sollen, anders als im Zuwendungsverfahren des DigitalPakt Schule 2019-2024, keine Förderanträge stellen müssen. Die Gewährung der pauschalierten zweckgebundenen Leistungen soll vielmehr von Amts wegen durch das MBWFK erfolgen. Die Schulträger sollen automatisch per Bescheid darüber informiert werden, wie viele Bundesmittel dem Schulträger für seine Schulen als Schulträgerbudget zur Verfügung stehen. Diese Mittel sollen dann beim MBWFK abgerufen werden können. Nach Abschluss der Digitalisierungsmaßnahmen soll auch im Digitalpakt 2.0 eine Berichterstattung hinsichtlich der Mittelverwendung durch die Schulträger erfolgen. Diese soll im Vergleich zur Verwendungsnachweisprüfung im Zuwendungsrecht allerdings einen geringeren Umfang haben.

Die Ausreichung der Mittel als pauschalierte zweckgebundene Leistungen verspricht somit eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands aller Beteiligten.

Der folgende Link zur LT-Drucksache bietet weitere Informationen zu der Änderung des Schulgesetzes.

Externe Inhalte
→ LT-Drucksache 20/4654.

Stand 28.09.2026 15:11:06 [43] → PermaLink